Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kampmann GmbH & Co. KG und Kampmann Group GmbH
Stand 04/2023
§1 Allgemeines, Definitionen, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen der Kampmann GmbH & Co. KG und der Kampmann Group GmbH (im Folgenden KAMPMANN) sind verbindlich und haben Vorrang. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten werden von KAMPMANN nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Auch wenn KAMPMANN Kenntnis von entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Lieferanten hat, gelten ausschließlich ihre eigenen Einkaufsbedingungen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
(2) Der Begriff “Lieferant” bezeichnet jedes Unternehmen, Person, Einrichtung, oder Sonstige, die mit KAMPMANN (Auftraggeber) einen Vertrag über die Lieferung oder Bereitstellung von Waren, Software, Erstellung von Werken oder die Erbringung von Dienstleistungen abschließt.
(3) Es gilt eine schriftliche Vereinbarungspflicht für alle Abmachungen zwischen KAMPMANN und dem Lieferanten hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages.
(4) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(5) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
(6) Der Begriff “Bestellung” bezieht sich auf die von KAMPMANN ausgelöste Bestellung beim Lieferanten, einschließlich aller damit zusammenhängenden Dokumente, unabhängig davon, ob es sich um Waren, Software und/oder Dienstleistungen handelt.
§2 Angebot, Angebotsunterlagen, Eigentums-/Urheberrecht
(1) Anfragen beim Lieferanten erfolgen unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten und Plänen sowie Angebote und Beratungen werden nicht gewährt.
(2) Der Lieferant hat die Pflicht, Bestellungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Werktagen schriftlich gegenüber KAMPMANN zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist KAMPMANN berechtigt, die Bestellung kostenlos zu widerrufen oder kostenlos abzuändern.
(3) Der Lieferant ist dazu verpflichtet, die Bestellung unverzüglich zu überprüfen. Alle von KAMPMANN zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen vom Lieferanten unmittelbar auf ihre sachliche und technische Richtigkeit hin überprüft werden. Sollten dabei Beanstandungen oder Bedenken gegen die gewünschte Ausführung auftreten, hat der Lieferant KAMPMANN unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
(4) Weicht der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, ist dies deutlich zu kennzeichnen. Der Vertrag kommt in diesem Fall nur zustande, wenn KAMPMANN der Änderung ausdrücklich zustimmt.
(5) KAMPMANN behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KAMPMANN nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung bzw. für die Erbringung der Dienstleistung, aufgrund der Bestellung, zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung müssen die Unterlagen unaufgefordert an KAMPMANN zurückgegeben werden und sind gegenüber Dritten geheim zu halten.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Skonto
(1) Die in der Bestellung festgelegten oder vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die aktuell gültige Umsatzsteuer muss gesondert ausgewiesen werden.
(2) Der Lieferant liefert die Waren und/oder erbringt die Dienstleistung zu den im Vertrag aufgeführten Preisen. Falls nichts anderes festgelegt wurde, gelten diese Preise als Festpreise, exklusive Mehrwertsteuer, jedoch inklusive aller sonstigen Steuern, Abgaben, Gebühren, Erhebungen, Transportkosten zur angegebenen Lieferadresse, Spesen und sonstiger Kosten/Aufwendungen.
(3) Die Bearbeitung von Rechnungen erfolgt ausschließlich unter der Voraussetzung, dass diese die in der Bestellung angegebene Bestellnummer gemäß den dortigen Anforderungen enthalten. Die Rechnungsstellung muss in digitaler Form an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Der Lieferant haftet für alle Folgen, die aufgrund einer Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen. Eine Zahlungspflicht der Rechnung entsteht erst dann, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und die Lieferung oder Dienstleistung erbracht wurde.
(4) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt KAMPMANN die Rechnung über den Kaufpreis/die Dienstleistung innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungserhalt, mit 3% Skonto.
§4 Lieferzeit, vorzeitige Lieferung, Lieferterminüberschreitung, Lieferverzug
(1) Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und Termine sind bindend. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Bestellung. Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, hat der Lieferant den genauen Termin mindestens 48 Stunden vor Anlieferung mitzuteilen.
(2) Bei einer Lieferung vor dem vereinbarten Termin behält sich KAMPMANN das Recht vor, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Sollte keine Rücksendung erfolgen, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zum vereinbarten Liefertermin bei KAMPMANN gelagert. Das Zahlungsziel beginnt erst ab dem vereinbarten Liefertermin bei einer vorzeitigen Lieferung.
(3) Der Lieferant ist gemäß Vertrag verpflichtet, KAMPMANN unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald ihm Umstände bekannt werden, aus denen hervorgeht, dass er die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann.
(4) Im Falle eines Lieferverzugs ist KAMPMANN berechtigt, für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Wertes der nicht rechtzeitig gelieferten Ware, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe kann nur verlangt werden, wenn KAMPMANN einen Vorbehalt innerhalb von 5 Kalendertagen nach Entgegennahme der verspäteten Lieferung gegenüber dem Lieferanten ausspricht. Insbesondere ist KAMPMANN berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
§5 Erbringung und Abnahme von Dienstleistungen
(1) Die in der Bestellung angegebenen Termine sind verbindlich und stellen eine wesentliche Vertragspflicht dar. Der Lieferant hat die Dienstleistung zum angegebenen Termin gemäß der Bestellung vertragsgemäß zu erbringen. Jegliche Verzögerungen oder Verzugsfälle sind unverzüglich schriftlich gegenüber KAMPMANN anzuzeigen.
(2) Sollte der Lieferant in Verzug geraten und die vereinbarten Dienstleistungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen, so hat KAMPMANN gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Dies beinhaltet mögliche Schäden, die KAMPMANN durch den Verzug des Lieferanten entstehen, wie zum Beispiel entgangene Gewinne oder zusätzliche Kosten, die durch den Verzug entstehen können. Es bleibt KAMPMANN jedoch vorbehalten, darüber hinausgehende Ansprüche, wie etwa sonstiger Schadensersatz oder Folgeschäden, geltend zu machen, sofern diese im Einzelfall begründet und nachweisbar sind.
(3) Die Dienstleistungen sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik und der Wissenschaft zu erbringen.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich auf Verlangen von KAMPMANN jederzeit vollständige Einsicht in die jeweils vorliegenden Arbeitsergebnisse zu gewähren und alle zur Unterrichtung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Lieferant gewährt KAMPMANN Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen die bestellte Leistung erbracht wird.
(5) Gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien ist der Lieferant verpflichtet, erbrachte Leistungen durch entsprechende Arbeits-/Tätigkeitsnachweise (Stundenlohnzettel und Abnahmeprotokoll) zu dokumentieren und der Rechnung beizulegen. Die Dokumente müssen die KAMPMANN-Bestellangaben zwecks Zuordnung enthalten. Eine Verzögerung aufgrund der Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch den Lieferanten geht zu seinen Lasten. KAMPMANN übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, die aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente durch den Lieferanten entstehen. Die Fälligkeit der Rechnung tritt erst ein, wenn alle erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen.
§6 Gefahrübergang, Dokumente
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit ordnungsgemäßer Anlieferung der Ware am vereinbarten Lieferort, soweit eine Aufstellung/Montage vereinbart ist, mit ordnungsgemäßer Aufstellung/Montage auf KAMPMANN über.
(2) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer von KAMPMANN exakt angegeben wird. Sollte der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so haftet er für jegliche Verzögerungen, die dadurch in der Bearbeitung entstehen, nicht.
§7 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung, Gewährleistungsfrist
(1) Eingehende Ware wird bei KAMPMANN innerhalb angemessener Frist und soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen untersucht und spätestens innerhalb einer Frist von vierzehn Werktagen ab Anlieferung gerügt, wobei die Mängelrüge unverzüglich erfolgt. Der Fristablauf für die Rüge beginnt bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung.
(2) KAMPMANN hat uneingeschränkt und in vollem Umfang Anspruch auf die gesetzlichen Mängelansprüche. Unabhängig davon ist KAMPMANN grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. die Herstellung eines neuen Werkes zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Mängelansprüche verjähren nach 36 Monaten ab Gefahrübergang. Mängelansprüche bei Bauwerken und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt ebenfalls 5 Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
§8 Haftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung
(1) Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, KAMPMANN insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(3) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von KAMPMANN durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird KAMPMANN den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen KAMPMANN weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§9 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
(1) Gegenüber etwaigen von KAMPMANN geltend gemachten Ansprüchen kann der Lieferant Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern diese unstreitig bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Sämtliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen KAMPMANN im gesetzlichen Umfang zu.
§10 Übertragung von Vertragspflichten, Einsatz von Subunternehmern, Abtretung
(1) Die Übertragung von Vertragspflichten durch den Lieferanten auf eine andere Person, Unternehmen, Institution oder die Weitergabe von Aufträgen an sonstigen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von KAMPMANN. Ohne eine solche Zustimmung ist eine solche Übertragung unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt KAMPMANN, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen gegen KAMPMANN an einen Dritten abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
(3) Tritt der Lieferant eine Forderung gegen KAMPMANN ohne entsprechende Zustimmung ab, so ist diese trotzdem wirksam. KAMPMANN ist dann jedoch berechtigt, nach ihrer freien Wahl und mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten zu leisten.
§11 Schutzrechte, Freistellung
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/seiner Dienstleistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, im Bestimmungsland der Ware oder im Land der zu erbringenden Dienstleistung, soweit dies dem Lieferanten bekannt ist, verletzt werden, wenn er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wird KAMPMANN von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, KAMPMANN auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. KAMPMANN ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die KAMPMANN aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§12 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Lohnarbeiten, Werkzeuge
(1) Dem Lieferanten steht ein über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehender verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht zu.
(2) Sofern KAMPMANN Teile beim Lieferanten beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für KAMPMANN vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, KAMPMANN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KAMPMANN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant KAMPMANN anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für KAMPMANN.
(3) Die zur Be- oder Verarbeitung angelieferten Werkstücke sind sorgfältig zu behandeln und gegen mögliche Gefahren zu schützen. Der Lieferant haftet KAMPMANN gegenüber für Verlust oder Beschädigung beigestellter Sachen und hat KAMPMANN von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen unverzüglich zu unterrichten. Ein gewöhnlicher Ausschussanteil wird von KAMPMANN toleriert. Sollte der Lieferant darüber hinausgehenden Ausschuss selbst verschuldet haben, hat der Lieferant KAMPMANN den entstandenen Schaden zu ersetzen; darüber hinaus wird die Bearbeitung von Ausschussteilen grundsätzlich nicht von KAMPMANN vergütet.
(4) An Werkzeugen behält KAMPMANN sich das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von KAMPMANN bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die KAMPMANN gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er KAMPMANN sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
§13 Umgang mit Informationen, Geheimhaltung, Werbung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen oder bei Gelegenheit der Ausführung dieses Vertrages erhaltenen Informationen, Zeichnungen, Berechnungen, Mengen, Modelle, Werkzeuge, Normenblätter, Druckvorlagen, technische Dokumentationen und sonstige Daten (sog. Informationen) strikt geheim zu halten und entsprechend unzugänglich zu verwahren.
(2) Diese Informationen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von KAMPMANN zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sind durch den Lieferanten ausreichend vor dem Zugriff von an der Vertragsdurchführung unbeteiligter Personen zu schützen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung hat der Lieferant auf Anforderung sämtliche Dokumente, die Informationen der genannten Art enthalten, nach Aufforderung an KAMPMANN herauszugeben.
(3) Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Informationen allgemein bekannt oder zugänglich sind oder während der Vertragslaufzeit wurden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch über die Beendigung der jeweiligen Lieferbeziehung hinaus.
(4) An sämtlichen Informationen der beschriebenen Art behält sich KAMPMANN alle Schutzrechte geistigen Eigentums vor. Sofern die Informationen erst durch Tätigkeiten des Lieferanten eine Schutzrechtsfähigkeit erhalten, gilt diese Tätigkeit als für KAMPMANN vorgenommen.
(5) Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit KAMPMANN in seiner Werbung nur hinweisen, wenn KAMPMANN eine schriftliche Einverständniserklärung erteilt hat.
§14 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe
(1) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihren Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(2) KAMPMANN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/die Dienstleistung aufgrund der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Insoweit ist KAMPMANN von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/der bestellten Dienstleistung ganz oder teilweise befreit. Ist absehbar, dass die Störung durch Höhere Gewalt länger als 4 Wochen andauern wird, ist KAMPMANN berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten.
§15 Liefereinstellung, Einstellung der Dienstleistung, Insolvenz
(1) Stellt der Lieferant seine Lieferung, Herstellung des Werkes oder seine Dienstleistung ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so ist KAMPMANN berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen KAMPMANN hergeleitet werden können.
(2) Wird der Vertrag von KAMPMANN gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von KAMPMANN bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der KAMPMANN entstandene Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
§16 Compliance
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die Anforderungen aus dem Code of Conduct für Geschäftspartner von KAMPMANN und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN zu beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die Verantwortung für die Umwelt betreffen (unglobalcompact.org).
(2) Der Code of Conduct für Geschäftspartner wird automatisch Vertragsbestandteil zwischen KAMPMANN und dem Lieferanten. Dies bedeutet, dass die Inhalte dieser Unterlagen verbindlich für die Vertragsbeziehung sind.
(3) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem Code of Conduct für Geschäftspartner hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und KAMPMANN über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant KAMPMANN innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält KAMPMANN sich das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(4) Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen des Code of Conduct für Geschäftspartner behält sich KAMPMANN das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
§17 Salvatorische Klausel, Schriftform, Vertragssprache
(1) Sollte eine Bestimmung eines Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke.
(2) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrags sind nicht getroffen. Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die hier bestimmte Schriftform.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten Vertragsunterlagen auch in einer anderen Sprache vorliegen, so ist ausschließlich die deutsche Vertragsfassung maßgeblich.
§18 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von KAMPMANN Gerichtsstand. KAMPMANN ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von KAMPMANN auch der Erfüllungsort.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.